I.
II.
III.
IV.
V.
VI.
VII.
VIII.
IX.
X.
XI.
XII. |
Allgemeines
Angebote - Preise - Vertragsabschluss
Lieferfristen und -termine
Kostenvoranschläge (Reparatur)
Erfüllungsort - Versand - Lieferung - Gefahrübergang
Zahlungsbedingungen
Eigentumsvorbehalt
Mängelrügen - Gewährleistungen
Verjährungsfrist der Mängelansprüche (Gewährleistungsfrist)
Haftung
Rechtsgrundlagen - Gerichtsstand
Unwirksamkeit von Klauseln |
I. Allgemeines
1. Alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund
nachfolgender Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Angebote, Verkäufe, Lieferungen und
Leistungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wurden. Durch die erstmalige
Zusendung, spätestens mit Entgegennahme unserer Lieferung und Leistung gelten unsere
Geschäftsbedingungen als angenommen.
2. Änderungen unserer Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ausdrücklich der schriftlichen
Vereinbarung mit uns. Schweigen auf etwaige abweichende Bedingungen des Käufers oder Auftraggebers
gelten nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Käufers oder
Auftraggebers sind nur wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen Vertragsabschluß schriftlich anerkennen.
II. Angebote - Preise - Vertragsabschluss
1. Sämtliche Angebote, Preislisten und sonstige Werbeunterlagen sind freibleibend und unverbindlich. Die
Preise richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste, die jederzeit geändert werden kann. Sie verstehen
sich, soweit nicht anders angegeben, zzgl. der zum Lieferzeitpunkt gültigen MwSt., zzgl. Kosten der
Verpackung, Lieferung, Versicherung, Installation und sonstiger Nebenkosten.
2. Lieferungen und Leistungen, die im Angebot nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet.
3. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Wird die Lieferung
durchgeführt, ohne dass dem Käufer vorher eine Bestätigung zugeht, so kommt der Vertrag durch die
Annahme der Lieferung unter diesen Geschäftsbedingungen zustande.
4. Offensichtliche Rechen- bzw. Schreibfehler berechtigen uns zur Richtigstellung, auch bei schon erstellten
Rechnungen.
5. Aufgrund technischen Fortschritts beruhende Konstruktions- und Formänderungen behalten wir uns bis
zur Lieferung vor.
III. Lieferfristen und -termine
1. Lieferfristen und -termine gelten, sofern nicht durch eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich
angegeben, nur annähernd. Die Fristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch
nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in
Rechnung gestellt werden.
2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge unseres Verschuldens nicht eingehalten, so ist der
Käufer/Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, jedoch nur nach fruchtlosem Ablauf einer uns
gesetzten, angemessenen Nachfrist zusammen mit der Erklärung, die Annahme der Lieferung/Leistung
nach Fristablauf abzulehnen. Erwächst dem Käufer/Auftraggeber wegen einer auf unserem Verschulden
beruhenden Verzögerungen oder Nichtlieferung ein Schaden, so erstreckt sich unsere Haftung lediglich
auf die Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.
3. Ereignisse durch höhere Gewalt, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen sowie
unvorhersehbare Lieferschwierigkeiten unserer Lieferanten führen zu einer angemessenen Verlängerung
der Liefer- und Leistungsfrist. Für ein Verschulden unserer Lieferanten stehen wir nicht ein. Unter
Mitteilung an den Käufer/Auftraggeber sind wir berechtigt, die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung
zu verlängern. Beide Vertragspartner haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die
Verlängerung der Lieferzeit darüber hinaus aus einem der vorstehenden Gründe mehr als drei Monate
beträgt.
4. Dem Käufer/Auftraggeber stehen sonstige und weitergehende Ansprüche bei Lieferfristüberschreitungen
nicht zu.
IV. Kostenvoranschläge (Reparatur)
Wird vor Ausführung eines Auftrages die Erstellung eines Kostenvoranschlages gewünscht, so hat der
Kunde dies ausdrücklich anzugeben. Für den Kostenvoranschlag ist ein besonderes Entgelt zu
vereinbaren. Ein zum Zweck der Erstellung eines Kostenvoranschlages demontierter Gegenstand, der
nicht repariert werden soll, braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der
Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden. Diese Regelung gilt nicht, wenn der
Kunde seine Zustimmung zur Demontage verweigert hatte oder die Demontage nicht erforderlich war.
V. Erfüllungsort - Versand - Lieferung - Gefahrenübergang
1. Erfüllungsort ist Oldenburg
2. Wurde wegen des Versandweges und der Transportmittel keine schriftliche Vereinbarung getroffen, so
treffen wir unter Ausschluss jeglicher Haftung die Wahl. Der Versand selbst erfolgt in der Regel auf
Rechnung des Käufers/Auftraggebers und unversichert. Die Verpackung erfolgt unter Berechnung der
Selbstkosten und in handelsüblicher Weise.
3. Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens mit dem Verlassen unseres
Lagers, geht die Gefahr einschließlich der Beschlagnahme auf den Käufer/Auftraggeber über. Dies gilt
auch bei Teillieferungen, Nachlieferungen und Nachbesserungen.
4. Wenn uns der Versand ohne unser Verschulden nicht möglich ist, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf den Käufer/Auftraggeber über.
5. Nimmt der Käufer/Auftraggeber ordnungsgemäße Lieferungen oder Leistungen vertragswidrig nicht ab
oder wird auf Wunsch des Käufers der Versand verzögert, sind wir berechtigt, die Waren auf Kosten und
Gefahr des Käufers einzulagern oder selbst zu verwahren. Wir berechnen dem Käufer die entstehenden
Lagerkosten, mindestens 0,5% des Kaufpreises für jeden Monat, es sei denn, dieser weist nach, dass die
tatsächlich entstandenen Kosten wesentlich geringer sind. Wir sind berechtigt, nach Ablauf einer
angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und dem Käufer als
Mindestschaden 20% des Kaufpreises in Rechnung zu stellen, es sei denn, dieser weist nach, dass unser
tatsächlicher Schaden erheblich geringer ist.
VI. Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen sind unverzüglich ohne jeden Abzug in bar zu leisten.
2. Schecks und rediskontfähige und versteuerte Wechsel werden von uns nur nach vorheriger schriftlicher
Vereinbarung erfüllungshalber angenommen. Wechsel- und Diskontspesen werden gesondert berechnet
und sind ohne Abzug sofort fällig und zahlbar.
3. Lieferung und Übersendung von Ware erfolgt gegen Vorkasse oder per Speditions- bzw. Post-
Nachnahme. Die Gewährung eines Zahlungsziels bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung
4. Bei Zahlungsverzug von mehr als sieben Tagen sind wir berechtigt, ohne besondere Mahnung Zinsen in
Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen. Darüber hinaus bleibt die
Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vorbehalten.
5. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt, die nach unserem
pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufer/Auftraggeber zu
mindern, so werden sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns sofort fällig
und zahlbar, unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel. Wir
sind dann auch berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, noch ausstehende
Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuliefern oder entsprechende Sicherheiten zu fordern. Ferner
sind wir berechtigt, von Verträgen, die wir noch nicht erfüllt haben, unter Fristsetzung von zwei Wochen
verbunden mit der Rücktrittsandrohung, für den Fall der Nichterfüllung sämtlicher
Zahlungsverpflichtungen, zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
6. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur wegen unbestrittener oder rechtskräftiger festgestellter
Gegenansprüche des Käufer/Auftraggeber zulässig.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen,
gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich künftig entstehender oder bedingter Forderungen, auch
aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen für
besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene
Eigentum zur Sicherheit unserer Saldoforderung.
2. Der Käufer/Auftraggeber ist verpflichtet, Vorbehaltsware und in unserem Miteigentum stehende Ware mit
kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren und ausreichend zu versichern. Die Rechte aus den
Versicherungen werden bereits mit Abschluss eines diesen Bedingungen unterliegenden Vertrages an uns
abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer/Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in
Verzug ist veräußern oder be- oder verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung nur dann berechtigt, wenn
die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst allen Nebenrechten auf uns übergeht. Stundet unser
Vertragspartner gegenüber seinen Abnehmers den Verkaufspreis, so hat sich der Vertragspartner seinen
Abnehmers das Eigentum an der veräußerten Ware zu gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen
wir uns das Eigentum bei der Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben. Bei Kreditverkäufern hat
unser Vertragspartner seinen Abnehmer auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und sicherzustellen,
dass dieser anerkannt wird.
3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer/Auftraggeber allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware
veräußert, so werden schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des
Wertes der Vorbehaltsware mit allen Neben-rechten abgetreten. Die Abtretung wird angenommen. Auf
unser Verlangen hat der Käufer/Auftraggeber die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen
und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag.
4. Bei Zahlungsverzug des Käufer/Auftraggebers oder bei sonstiger Gefährdung der Erfüllung unseres
Zahlungsanspruches, bei Verstößen des Käufer/Auftraggeber gegen die ihm ansonsten obliegenden
Verpflichtungen, sind wir berechtigt:
a. die Ermächtigung zur Veräußerung oder Ver-/Bearbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum
Einzug der uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen;
b. die Herausgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers/ Auftraggeber zu verlangen, ohne dass
diesem gegen den Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass wir hierdurch
vom Vertrag zurücktreten;
c. Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten;
d. Die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verkaufen und den Erlös gegenzurechnen. Falls eine
Vorbehaltsware bereits im Gebrauch war, kann eine Rücknahme höchstens zu dem von uns festgestellten
Restwert erfolgen. Falls der Vertragspartner den von uns festgestellten Restwert nicht anerkennt,
unterwirft er sich der Restwertfeststellung eines neutralen Sachverständigen oder Herstellers. Diese
Feststellung ist für beide Seiten verbindlich. Die Kosten für den Sachverständigen hat unser
Vertragspartner zu tragen. Sämtliche hierdurch entstandenen Kosten, auch aus der Verwertung der
Vorbehaltsware trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des
Verwertungserlöses zzgl. Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder
der Käufer/Auftraggeber niedrigere Kosten nachweist.
5. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkursverfahrens, eines gerichtlichen oder
außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht des Käufer/Auftraggeber, die Vorbehaltsware
weiterzuveräußern, sie zu verwenden oder sie einzubauen, ferner die Ermächtigung zum Einzug der
abgetretenen Forderungen. Die gleichen Rechtsfolgen treten bei einem Scheckprotest ein.
6. Der Käufer/Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Bei Pfändungen sowie
Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen, bei allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die
Vorbehaltsware oder in die uns abgetretene Forderung, hat uns der Käufer/Auftraggeber unverzüglich zu
benachrichtigen. Der Käufer/Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs u.
Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen aufgewandt werden müssen, soweit sie nicht von Dritten
eingezogen werden können.
7. Auf Verlangen des Käufer/Auftraggeber werden wir Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr Wert die
zusichernde Forderung insgesamt um mehr als 10% übersteigt.
8. Soweit wir berechtigt sind, Vorbehaltsware zurückzunehmen, räumt der Käufer/Auftraggeber uns sowie
unseren Beauftragten das unwiderrufliche Recht ein, seine Geschäftsräume zu geschäftsüblichen Zeiten,
ggf. mit Fahrzeugen, zum Zwecke der Abholung der Vorbehaltsware zu betreten.
VIII. Mängelrügen - Gewährleistungen
1. Wir gewähren im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, dass die gelieferten Waren zum Zeitpunkt des
Gefahrenüberganges frei von Material- und Herstellungsfehlern sind, die den Wert oder die Tauglichkeit
der Waren erheblich mindern sowie etwaige von uns ausdrücklich schriftlich zugesicherte Eigenschaften
besitzen. Eine über die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften hinausgehende unselbständige Garantie
wird nur bei besonders bezeichneten Waren bzw. bei ausdrücklich schriftlicher Zusicherung gewährt.
2. Mängel, das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Transportschäden, Fehlmengen und Falschlieferungen
sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung
schriftlich binnen Wochenfrist, beginnend mit dem Eingangstag der Lieferung bei dem
Käufer/Auftraggeber zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel binnen Wochenfrist nach ihrer Entdeckung.
Unterlässt er eine solche unverzügliche Anzeige, gilt die Lieferung als genehmigt. Eingetretene
Transportschäden sind ebenso dem Beförderer unverzüglich anzuzeigen. Die Untersuchungspflichten
gemäß § 377 HGB bleiben unberührt.
3. Wird ein Mangel an der gelieferten Ware nachgewiesen, so erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung
oder Ersatzlieferung unter der Voraussetzung, dass der Käufer/Auftraggeber das mangelhafte Produkt mit
einem Ausdruck unter Erläuterung der näheren Umstände, unter denen sich der Mangel gezeigt hat, an
uns zurückgesandt hat. Eine dreimalige Nachbesserung wird in jedem Falle als zumutbar angesehen. Bei
Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Käufer/Auftraggeber das Recht auf
Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises. Weitergehende Ansprüche sind,
soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen.
4. Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Werkunternehmen die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit
und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der
beanstandete
Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur dem Werkunternehmer oder
dessen Beauftragten zur Verfügung steht. Verweigert der Kunde dies oder verzögert er dies unzumutbar,
ist der
Werkunternehmer von der Mängelhaftung befreit.
5. Gibt der Käufer/Auftraggeber uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er
insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung,
entfallen alle Mängelansprüche.
6. Unsere Gewährleistungs- und /oder Garantiepflicht ist ausgeschlossen bei
a. Schäden und Verlusten, die durch Vertragsware oder ihren Gebrauch entstehen, sowie Schäden, die auf
Modifikation, Fehler in der Installation, Brand, Blitzschlag etc. zurückzuführen sind;
b. unsachgemäß durchgeführten Reparaturversuchen sowie sonstigen Eingriffen von Kunden oder anderen
nicht ermächtigten Personen;
c. Schäden durch Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung;
d. Transportschäden;
e. Schäden, die beim Käufer/Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der
Räume, sonstige Witterungs- und Temperatureinflüsse entstanden sind;
f. Schäden durch den Einsatz ungeeigneter oder minderwertiger Ersatzteile, Betriebsstoffe oder
Verbrauchsmaterialien;
g. Waren, für die handelsüblich keine Garantiepflicht besteht (Verschleißteile wie z.B. Druckköpfe und
Farbbänder);
h. Ansprüche wegen geringfügiger Abweichung in der Ausführung gegenüber den Katalogen,
Werbematerialien, Mustern etc.;
i. schlechte Instandhaltung der Ware durch den Käufer/Auftraggeber; Für Nachbesserungsarbeiten,
Ersatzteile oder Austausch haften wir im gleichen Umfang wie für die ursprüngliche Ware bis zum Ablauf
von drei Monaten nach Lieferung des Ersatzteils bzw. Ersatzgerätes oder nach Durchführung der
Nachbesserung, mindestens jedoch bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungspflicht für den
Lieferungsgegenstand. Für gebrauchte Geräte ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.
7. Wir sind berechtigt die Mängelbeseitigung zu verweigern, solange der Käufer/Auftraggeber seine
Verpflichtungen uns gegenüber im gesetzlichen Umfang nicht erfüllt hat. Eine Haftung für
Fremderzeugnisse unsererseits wird ausgeschlossen. Auf Verlangen treten wir jedoch unserer
Geschäftsleistungsansprüche gegen unserer Vorlieferanten ab.
8. Wir übernehmen keine Gewähr für die Wiederverkäuflichkeit unserer Produkte sowie deren Eignung zu
einem bestimmten Verwendungszweck.
9. Ergibt die Überprüfung eines gezeigten Mangels, dass ein Gewährleistungs-/Garantiefall nicht gegeben ist,
gehen die Kosten der Überprüfung zu unseren jeweiligen Sätzen sowie die Fracht- und Versandkosten zu
Lasten des Käufers/Auftraggeber.
10.Unserer Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand in unseren Katalogen, Prospekten, Werbungen
und Preislisten stellen lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen und Richtwerte dar. Sie sind nur
annähernd und ohne Gewähr. Die Zusicherung von Eigenschaften und der Ausschluss branchenüblicher
Abweichungen bedürfen in jedem Einzelfall der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
11.Eine Rücknahme von Lagerwaren erfolgt nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Für
den Fall der Rücknahme kann eine Bearbeitungsgebühr von 10% des Warenwertes zzgl. gesetzlicher
Mehrwertsteuer erhoben werden.
IX. Verjährungsfrist der Mängelansprüche (Gewährleistungsfrist)
a) Für Neugeräte leisten wir für den Zeitraum von einem Jahr und, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne
des § 13 BGB ist, für den Zeitraum von zwei Jahren Gewähr.
b) Für Gebrauchtgeräte leisten wir für den Zeitraum von einem Jahr Gewähr, sofern der Kunde Verbraucher
im Sinne des § 13 BGB ist. Ansonsten ist die Gewährleistung ausgeschlossen, soweit nicht ein Mangel
arglistig verschwiegen oder die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes zugesichert worden ist.
X. Haftung
1. Soweit nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen die Ansprüche, insbesondere Schadensansprüche aus
Unmöglichkeit, Verzug, und Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei
Vertragsabschluss unerlaubter Handlung, auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit
Gewährleistungsrechten des Käufer/Auftraggeber stehen, zugestanden werden, sind sie soweit rechtlich
zulässig ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung unsererseits.
2. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehöriger gegenüber dem
Käufer/Auftraggeber werden außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit
ausgeschlossen.
3. Beratungen und Auskünfte erfolgen nach dem bestem Wissen unserer Mitarbeiter, jedoch unverbindlich
und unter Ausschluss jeder Haftung. Sofern das Produkthaftungsgesetz Anwendung findet, gelten die
Haftungsbeschränkungen gemäß Abs. 1 und 2 nicht für die daraus herrührenden Ansprüche des
Käufers/Auftraggeber auf Haftung und Gefährdung, Körperschäden und private Sachschäden, es sei
denn, das Gesetz lässt eine solche Haftungsfreizeichnung ausdrücklich zu.
4. Für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Ansprüche Dritter
und den Verlust von Daten wird die Haftung ausgeschlossen.
5. Etwaige Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach auf solche Schäden begrenzt, mit deren
möglichem Eintritt bei Auftragsannahme nach den uns damals bekannten Umständen zu rechnen war.
6. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch mit Ablauf
eines Jahres ab Lieferung oder der Durchführung der beanstandeten Leistung.
XI. Rechtsgrundlage - Gerichtsstand
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Soweit gemäß § 38 ZPO zulässig, wird für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen
Bedingungen unterliegenden Vertrag die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Oldenburg
vereinbart.
XII. Unwirksamkeit von Klauseln
Sollten einzelne oder vorstehende Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so treten an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung beidseitiger Interessen am nächsten kommt.
Schmidt und Berner GmbH
Oldenburg, Januar 2006 |